AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Datenschutzerklärung der CARRIDA Technologies GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen der Carrida Technologies GmbH (nachfolgend „CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird von der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH schriftlich zugestimmt.
1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – der Schriftform.
2. Vertragsabschluss, Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind vertraulich und dürfen Dritten gegenüber nicht veröffentlicht werden. Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH maßgebend.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Kunde erwirbt von CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH die in der schriftlichen Auftragsbestätigung näher bezeichneten Komponenten oder sonstigen Leistungen und soweit im Lieferumfang enthalten, auch notwendige technische Dokumentationen.
3.2 Auslieferungen erfolgen in der Reihenfolge des Auftragseingangs und im Rahmen der jeweiligen Kredithöhe des Kunden. Bei überfälligen Rechnungen kann bis zum Ausgleich des Gesamtrechnungsbetrages nicht geliefert werden. Für Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebs- oder Transportverzögerungen haftet die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH nicht.
3.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt im umgekehrten Fall auch für die Unterlagen des Kunden. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
3.4 Sollten nach Annahme von Aufträgen technische Verbesserungen eingeführt werden, behält sich die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH die Lieferung der verbesserten Produkte vor.
3.5 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Software wird dem Kunden insbesondere allein zur Verwendung auf der dafür bestimmten Hardware überlassen. Sämtliche weitergehenden Rechte sind vorbehalten. Auf die EULA und Copyright Informationen wird hier hingewiesen:
https://www.carrida-technologies.com/doc/Copyright/eula.html
https://www.carrida-technologies.com/doc/Copyright/notice.html
https://www.carrida-technologies.com/doc/Copyright/notice.html
3.6 Der Kunde erkennt an, dass Softwareprodukte naturgemäß komplex und nicht vollkommen fehlerfrei sind. Wenn dem Kunden Software mit der Warenlieferung überlassen wurde, erkennt er ebenso an, dass die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH keinerlei Gewährleistung, Garantien, Zusicherungen und Haftung für die Fehlerfreiheit von Software übernimmt.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die Lieferung erfolgt nach Absprache. Wir behalten uns Teillieferungen vor. Liefertermine und Lieferfristen werden von uns gesondert bestätigt oder mit dem Kunden schriftlich vereinbart und sind erst in diesen Fällen verbindlich. Eine vorzeitige Lieferung ist zulässig.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten und Nichterteilung von Genehmigungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigem Hersteller eintritt oder diese sich mit einer uns gegenüber obliegenden Leistung in Verzug befinden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich exklusive jeglicher Lieferkosten, zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackung.
5.2 Wir liefern die Ware in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verkaufsverpackung. Wünscht der Kunde eine besondere Verpackung, so werden ihm die Kosten dafür berechnet. Versandkosten und Transportversicherung werden dem Kunden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei Bestellung von nur SW bzw. SW-Lizenzen werden diese auf digitalem Weg übermittelt.
5.3 Rechnungen der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH sind zahlbar gemäß der jeweiligen Auftragsbestätigung. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen kann. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
5.4 Die in der Auftragsbestätigung von uns bestätigten Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge.
5.5 Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teillieferung vereinbarten Zeitraum mehr als vier Monate und treten nach Vertragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, um mehr als 5 % ein, ist CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH berechtigt, den Preis für die noch offenen Teillieferungen angemessen zu erhöhen. Beläuft sich die von CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5 % des Preises der Gesamtlieferung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung von CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH über die Preisänderung zu verhandeln.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung sowie sonstiger schon bestehenden Forderungen (Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche) die der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH gegen den Kunden zustehen, bleibt die Ware Eigentum der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH.
6.2 Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, unabhängig davon ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange diese Einzugsermächtigung nicht durch uns widerrufen wird. Die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH ist zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
6.3 Soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen die Verbindlichkeiten der CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH gegenüber um mehr als 20 % übersteigt, wird die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH auf Wunsch des Bestellers den entsprechenden überschießenden Teil der Sicherheiten freigeben.
6.4 Im Falle einer eventuellen Verarbeitung bleibt die CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH Hersteller im Sinne des § 950 BGB und der Kunde verwahrt mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
6.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7. Mängelhaftung
7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und uns die jeweiligen Mängel schriftlich angezeigt hat.
7.2 Wir haften nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb unseres Leistungs- und Einflussbereichs oder fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Reparaturversuche oder Änderungen und/oder Modifikation der Ware, der Hardware und/oder der Firmware durch den Kunden oder Dritte entstanden sind.
7.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.5 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Inland, wird CARRIDA TECHNOLOGIES GmbH auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen. Ist dies wirtschaftlich unverhältnismäßig, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 – 24 Monate je nach Produktfamilie, gerechnet ab Gefahrenübergang. Auf Ziffer 8.1 wird verwiesen.
7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziffer 7 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
8.2 Dies gilt auch, soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Datenschutz, Datenspeicherung
9.1 Gem. § 33 BDSG weist die Carrida Technologies GmbH darauf hin, dass sie personenbezogene Daten speichert, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ettlingen.
10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie seiner Anbahnung und Abwicklung ist, sofern der Kunde Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Karlsruhe. Bei Scheck- und Wechselklage gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.
Stand: Dezember 2017